Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 153 Berechnungsgrundlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 75
Nach Gewicht
- BSG, 08.05.2007 – B 2 U 14/06 RZitiert von 13
- EuGH, 05.03.2009 – C-350/07Gesetzliche Unfallversicherung: Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft im Rahmen des Wettbewerbsrechts und der Dienstleistungsfreiheit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 45
- EuGH, 18.11.2008 – C-350/07
- BVerfG, 09.03.2011 – 1 BvR 2326/07Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde: Substantiierungsanforderungen im Falle einer Urteilsverfassungsbeschwerde - Berücksichtigung von "Altlasten" aus der ehemaligen DDR bei der Bemessung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung - Jahresarbeitsverdienst bei saisonaler BeschäftigungZitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2022 – L 3 U 78/22 B ERZitiert von 1
- BVerfG, 03.07.2007 – 1 BvR 1696/03Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- SG Freiburg, 15.10.2025 – S 1 U 2666/24
- BSG, 24.09.2025 – B 2 U 14/23 RGesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung - General- und Nachunternehmer des Baugewerbes - Beitragsrückstand - Exkulpation - Präqualifikation - qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung - keine Pflicht zur PlausibilitätskontrolleZitiert von 5
- SG Konstanz, 05.08.2025 – S 1 U 2020/24Zitiert von 3
75 Entscheidungen zu § 153 SGB VII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 153 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/153#abs-1 (1) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/153#abs-2 (2) Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/153#abs-3 (3) Die Satzung kann bestimmen, daß der Beitragsberechnung mindestens das Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestjahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt wird. Waren die Versicherten nicht während des ganzen Kalenderjahres oder nicht ganztägig beschäftigt, wird ein entsprechender Teil dieses Betrages zugrunde gelegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/153#abs-4 (4) Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam getragen werden, bleiben bei der Beitragsberechnung Unternehmen nach § 180 Abs. 2 außer Betracht. Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gemeinsam getragen werden, werden sie auf die Unternehmen ausschließlich nach den Arbeitsentgelten der Versicherten in den Unternehmen unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 180 Abs. 1 umgelegt.